Echtheit & Konformität

Echtheit & Konformität

Profikosmetik wird in Europa auch über graue Kanäle gehandelt. Bei Haarfarbe und Blondierung ist das kein Preisthema, sondern ein Sicherheitsthema. Diese Seite erklärt, worauf zu achten ist.


Was die EU verlangt

Für jedes kosmetische Mittel, das in der EU in Verkehr gebracht wird, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Sie schreibt unter anderem vor:

  • Eine verantwortliche Person mit Sitz in der EU. Sie haftet für das Produkt und muss auf der Verpackung namentlich genannt sein.
  • Notifizierung im CPNP, dem zentralen Meldeportal der Europäischen Kommission, vor dem Inverkehrbringen.
  • Eine Produktinformationsdatei samt Sicherheitsbewertung, die auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist.
  • Kennzeichnung in der Landessprache — für Österreich also auf Deutsch, insbesondere Warnhinweise und Anwendungsbedingungen.

Für Haarfarben kommen die Anhänge der Verordnung hinzu: zugelassene Farbstoffe, Höchstkonzentrationen und die vorgeschriebenen Warnhinweise zu allergischen Reaktionen.

Woran Graumarktware zu erkennen ist

Die verantwortliche Person gibt es nicht mehr

Das häufigste Warnzeichen. Auf dem Etikett steht eine Firma, die im Handelsregister längst abgewickelt ist. Eine Adresse aufzudrucken genügt nicht — hinter ihr muss ein erreichbares Unternehmen stehen.

Keine deutsche Kennzeichnung

Ware, die für einen anderen Markt gefertigt wurde und deren Warnhinweise nur in Fremdsprachen aufgedruckt sind, ist in Österreich nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet.

Auffällig große Restposten

Vierstellige Kartonmengen zu Bruchteilen des Fachhandelspreises auf B2B-Restpostenbörsen stammen typischerweise aus Lagerauflösungen — mit unklarer Lagerhistorie und oft kurzer Restlaufzeit.

Preise ohne Boden

Wenn derselbe Artikel je nach Anbieter das Zweieinhalbfache kostet, gibt es keine gepflegte Lieferkette. Für den Salon heißt das: keine verlässliche Nachlieferung derselben Charge.

Warum das im Salon zählt

Bei Haarfarbe hängt an der Konformität mehr als eine Formalie. Wer koloriert, wendet ein anzeigepflichtiges Produkt am Kunden an. Kommt es zu einer allergischen Reaktion, ist die Frage nach Charge, Sicherheitsbewertung und verantwortlicher Person keine theoretische mehr. Ware, deren Etikett auf ein nicht mehr existierendes Unternehmen verweist, lässt genau diese Kette ins Leere laufen.

Und ganz praktisch: Zwei Tuben desselben Codes aus zwei verschiedenen grauen Quellen können unterschiedlich alt und unterschiedlich gelagert sein. Farbverbindlichkeit über Monate hinweg gibt es nur mit einer durchgehenden Lieferkette.

Was Avida zusagt

  • Bezug direkt vom Hersteller, nicht über Restposten- oder Marktplatzkanäle.
  • Klar benannte verantwortliche Person auf jedem Produkt, die tatsächlich erreichbar ist.
  • Deutschsprachige Kennzeichnung für alle in Österreich angebotenen Artikel.
  • Nachvollziehbare Chargen, damit Nachlieferung und Rückverfolgung funktionieren.
  • Auskunft auf Nachfrage. Wer als Betrieb Konformitätsunterlagen zu einem Artikel braucht, bekommt sie.

Offener Punkt, bevor wir starten: Die konkrete Rollenverteilung — wer für welche Artikel die verantwortliche Person nach Artikel 4 der Kosmetikverordnung ist und wer die CPNP-Notifizierung vornimmt — wird derzeit mit dem Hersteller und einer auf Kosmetikrecht spezialisierten Beratung geklärt. Wir nennen diesen Punkt hier offen, statt eine fertige Aussage zu behaupten. Sobald er steht, wird er an dieser Stelle konkret benannt.

Diese Seite gibt den Stand unserer Vorbereitung wieder und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und die österreichischen Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.